9 - Grundkurs Strafrecht AT II [ID:2196]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

Die erste Frage wird sein, noch einmal, wo liegen die wesentlichen Unterschiede zwischen

§ 34 StGB und § 35 StGB?

Das hatten wir letzte Woche nicht als Schwerpunkt, aber doch mal kurz wiederholt, was sind da

die wesentlichen Unterschiede zwischen dem rechtfertigten und dem entschuldigenden Notstand?

Und wie unterscheiden sich die?

Ja, beim entschuldigenden Notstand muss man, den muss man in der Schuld prüfen.

Es gibt keine Interessenabwägung und keine Angemessenheitsprüfung, glaube ich.

Außerdem sind es nur aufgezählte Rechtsgüter und es müssen Angehörige oder nahestehende

Personen sein.

Und beim rechtfertigenden Notstand, der in der Rechtswidrigkeit zu prüfen, da muss eine

Interessenabwägung vorliegen.

Und die Rechtsgüter sind weitergefasst und es muss auch angemessen sein.

Genau, also da haben Sie eigentlich alles Wesentliche gesagt.

Zum einen den Prüfungsstandort natürlich, für Sie in der Klausur wichtig, wo prüfe ich

es bei der Rechtswidrigkeit, bei der Schuld, aber natürlich auch noch mit den Konsequenzen.

Im einen Fall wäre man gerechtfertigt, im anderen Fall wäre man entschuldigt mit den

Folgeproblemen.

Zum Beispiel eine gerechtfertigte Tat ist nicht teilnahmefähig, eine entschuldigte

schon.

Gegen eine gerechtfertigte Tat darf ich keine Notwehr üben, gegen eine entschuldigte schon.

Und dann eben in den tatbestandlichen Voraussetzungen keine Interessenabwägung erforderlich bei

§ 35, dafür nur ein engerer Bereich von Rechtsgütern, nur zugunsten von Sympathiepersonen.

Wenn in einer Klausur, Frage 2, eine Notwehrprüfung, ich habe das mal genannt, scheitert, das

heißt, wenn Sie eine Situation haben, die so ein bisschen aussieht nach Notwehr, wo

Sie aber bei der Prüfung dann trotzdem an irgendeiner Stelle im Rahmen der Notwehrvoraussetzungen

scheitern.

Dann die Frage, welche Gründe für eine im Ergebnis Straflosigkeit kommen, denn dann,

gemeint ist natürlich nicht, dass der schuldunfähig ist, sondern die irgendwie so nahe an der

Notwehr dran liegen sozusagen im Betracht.

Dass man sich also klarmacht, wenn die Notwehr daran scheitert, dann an das denken, wenn die

daran scheitert, dann an das denken, was kommt da im Betracht, was muss man da alles denken?

Wenn man den Erlaubnis Tatbeschränzung geht, erst einmal außen vor lässt und nur einmal

feststellt, also man könnte feststellen, wenn sie nicht gegen den Angreifer gerichtet

ist, dann könnte man über 34, 35 das lösen.

Also sehr schön, wenn wir keinen Angriff haben oder es nicht gegen den Angreifer gerichtet

ist, dann eventuell an die Notstände denken, das ist schon mal ein guter Punkt.

Bei der Gegenwärtigkeit kann man auch an die Notstände denken, weil Dauergefahren ja

davon umfasst sind.

Und bei der Rechtswidrigkeit, also wenn kein rechtswidriger Angriff vorliegt, dann kann

ich da nicht gerechtfertigt sein, wenn ich dagegen angreife, aber ich kann eventuell

entschuldigt sein.

Dann kann man in der Erforderlichkeit scheitern, da gibt es jetzt eben die spezielle Vorschrift

des 33, wo der intensive Notwehrexzess unproblematisch erfasst ist.

Bei der Gebotenheit kann ich wieder ausscheiden und dann wieder über 34, 35 meistens.

Und dann gibt es eben noch solche allgemeinen Sachen wie fehlende subjektivem Rechtfertigungselemente,

den Putativnotwehr, also den erlaubnis-Tatbestands-Örtum und dann da vielleicht noch den Exzess.

Und was immer natürlich vorkommen kann und was man dann bei den Folgeproblemen immer

berücksichtigen muss, ist, dass ein Doppelörtum vorkommen kann, den man eben dann damit noch

verweben muss mit den anderen Dingen.

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:18:37 Min

Aufnahmedatum

2012-05-16

Hochgeladen am

2012-05-16 14:56:24

Sprache

de-DE

Der Grundkurs Strafrecht AT II baut auf dem Grundkurs Strafrecht AT I auf und dient einer Wiederholung und insb. Vertiefung des Stoffes. Komplexere Fragestellungen (insb. beim Zusammentreffen etwa verschiedener besonderer Verbrechensformen), welche im ersten Semester bewusst ausgespart worden sind, um die Grundstruktur deutlicher hervorzuheben, werden hier nun ausführlich besprochen. Ziel ist es, dabei zugleich auch die Grundzüge des Stoffes der Veranstaltung Strafrecht AT I mit zu wiederholen. Auch soll die Veranstaltung genutzt werden, um bereits einige ausgewählte Delikte des Besonderen Teils etwas näher kennenzulernen sowie als Vorbereitung auf die Zwischenprüfungsklausur die Falllösungstechnik anhand von Besprechungsfällen sowie Probeklausuren zu trainieren.

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Fahrlässigkeitsdelikt Sonderfähigkeiten Sonderwissen Vertrauensgrundsatz erfolgsqualifiziertes Delikte
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